Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 17.852
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 28.04.2023 – 1 KO 145/23Zitiert von 2
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- FG Sachsen-Anhalt, 23.10.2017 – 3 KO 1255/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.2006 – 9 S 1148/06Zuständigkeit des Einzelrichters für die Streitwertbeschwerde bei erstinstanzlicher Festsetzung durch den Berichterstatter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Stuttgart, 03.04.2020 – 8 W 87/20Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 02.07.2012 – III-2 Ws 228/12
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 12.08.2026 – 10 A 1383/24
- OVG NRW, 12.08.2026 – 10 A 1966/24
- OVG NRW, 11.08.2026 – 9 A 995/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-1 (1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-2 (2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-3 (3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-4 (4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-5 (5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-6 (6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-7 (7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/66#abs-8 (8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.